Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude nach §§ 79 ff. GModG.
Ein Verbrauchsausweis ist nur zulässig, wenn das Wohngebäude mindestens fünf Wohneinheiten hat oder der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde (bzw. das Gebäude das Anforderungsniveau der WSchV 1977 erfüllt). Andernfalls ist ein Bedarfsausweis erforderlich.